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2023-07-21 13:00:00 / Sonstige

Autoren: Anton Wackerbauer und Friedrich Schröder, Rechtsanwälte

Familien- und Nachbarschaftshilfe in der Landwirtschaft.

So wie die Mithilfe von Familienangehörigen im Landwirtschaftsbetrieb an der Tagesordnung ist, kommt es vielfach auch zu Mitarbeit und Hilfeleistungen im nachbarschaftlichen Verhältnis oder unter Berufskollegen, gerade auch in der Erntezeit.

John Deere Trecker, dessen Anhänger nach Getreideernte beladen wird
John Deere Trecker, dessen Anhänger nach Getreideernte beladen wird

So wie die Mithilfe von Familienangehörigen im Landwirtschaftsbetrieb an der Tagesordnung ist, kommt es vielfach auch zu Mitarbeit und Hilfeleistungen im nachbarschaftlichen Verhältnis oder unter Berufskollegen, gerade auch in der Erntezeit.

Blick aus einem John Deere Trecker auf zwei weitere Schlepper bei der Getreideernte

Nachbarschaftshilfe.

Die einfachere Nachbarschaftshilfe klassischer Art.

Nachbarschaftshilfe kann etwa der Weise stattfinden, dass ein Landwirt einem anderen Landwirt einen Schlepper mit zwei Wagen zum Abtransport des Getreides vom Feld zum Lagerhaus zur Verfügung stellt, damit die Ernte schnellstmöglich eingelagert werden kann. Teilweise fährt der Landwirt das Gespann auch selbst dort hin. Rein körperliche Hilfeleistungen, wie beim Einbringen oder Einlagern von Stroh, sind ebenfalls häufig.

Viele Landwirte machen sich über die möglichen Folgen solcher Hilfeleistungen erst Gedanken, wenn etwas passiert ist, weil beispielsweise einer der Wagen aufgrund schlechten technischen Zustandes umstürzt und das Getreide verloren ist.

Hier kommt es im Wesentlichen darauf an, wie die Hilfeleistung rechtlich einzuordnen ist. Die entscheidendsten Unterschiede ergeben sich daraus, ob die Hilfe als reine Gefälligkeit anzusehen ist oder ob eine vertragliche Verpflichtung dazu angenommen werden kann. Ein Kriterium - wenn auch nicht das einzige oder entscheidende - ist die Frage der Bezahlung. Dabei ist allerdings nicht immer entscheidend, ob Geld fließt. Eine Bezahlung kann auch in der Gewährung anderer geldwerter Vorteile, nicht zuletzt in der gegenläufigen Gewährung von Hilfen bestehen. Angesichts der Vielzahl der Lebenssachverhalte können die nachfolgenden Erläuterungen nur als erste, allgemeine Orientierung dienen, keinesfalls als Vorgabe für konkrete Einzelfälle.

Soweit die Überlassung des Schleppers mit den Wagen gegen Bezahlung erfolgt, ist in der Regel ein Mietvertrag gemäß §§ 535 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzunehmen. Erfolgt die Überlassung unentgeltlich, wäre in der Regel von einer Leihe nach §§ 598 ff BGB auszugehen.

Rechtliche Einordnung der Hilfeleistung.

Rechtliche Einordnung der Hilfeleistung.

Hier kommt es im Wesentlichen darauf an, wie die Hilfeleistung rechtlich einzuordnen ist. Die entscheidendsten Unterschiede ergeben sich daraus, ob die Hilfe als reine Gefälligkeit anzusehen ist oder ob eine vertragliche Verpflichtung dazu angenommen werden kann. Ein Kriterium - wenn auch nicht das einzige oder entscheidende - ist die Frage der Bezahlung. Dabei ist allerdings nicht immer entscheidend, ob Geld fließt. Eine Bezahlung kann auch in der Gewährung anderer geldwerter Vorteile, nicht zuletzt in der gegenläufigen Gewährung von Hilfen bestehen. Angesichts der Vielzahl der Lebenssachverhalte können die nachfolgenden Erläuterungen nur als erste, allgemeine Orientierung dienen, keinesfalls als Vorgabe für konkrete Einzelfälle.

Soweit die Überlassung des Schleppers mit den Wagen gegen Bezahlung erfolgt, ist in der Regel ein Mietvertrag gemäß §§ 535 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzunehmen. Erfolgt die Überlassung unentgeltlich, wäre in der Regel von einer Leihe nach §§ 598 ff BGB auszugehen.

Mietvertrag gemäß §§ 535 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Bei Annahme eines Mietvertrages schuldet der Vermieter - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - nach dem Gesetz zum Beispiel den gebrauchsfähigen Zustand des Schleppers und der Wagen. Ist dieser nicht gegeben, haftet er für daraus entstehende Schäden etwa wegen verspäteter Einbringung der Ernte, oder - wie im obigen Beispiel - für den Verlust des Getreides. Umgekehrt wäre der mietende Landwirt verpflichtet, Schäden durch einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch oder durch Fehlbedienung zu ersetzen.

Bei einer unentgeltlichen Leihe sieht es ganz anders aus. Hier haftet der „Verleiher“ gesetzlich gemäß § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vergleichbare gesetzliche Haftungsbeschränkungen gibt es beispielsweise im Rahmen von Schenkung (§ 521 BGB), bei der Notgeschäftsführung zur Gefahrenabwehr und bei unentgeltlicher Verwahrung (§ 690 BGB).

Leihe gemäß §§ 598 ff BGB.

Leihe gemäß §§ 598 ff BGB.

Bei einer unentgeltlichen Leihe sieht es ganz anders aus. Hier haftet der „Verleiher“ gesetzlich gemäß § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vergleichbare gesetzliche Haftungsbeschränkungen gibt es beispielsweise im Rahmen von Schenkung (§ 521 BGB), bei der Notgeschäftsführung zur Gefahrenabwehr und bei unentgeltlicher Verwahrung (§ 690 BGB).

Einordnung als Dienst- oder Arbeitsvertrag, Haftungsfolgen.

Ist die Hilfe des Nachbarn bei der Einbringung des Strohs keine reine Gefälligkeit, kommt es darauf an, ob ein allgemeiner Dienstvertrag gemäß §611 BGB oder der Sonderfall eines Arbeitsvertrages (nach §§ 611 a BGB) vorliegt. Letzteres wäre insbesondere anzunehmen, wenn der mithelfende Nachbar über einen längeren Zeitraum in erheblichem Maße weisungsgebunden und in den Betrieb des erntenden Landwirts eingebunden wäre.

Grundsätzlich haftet in beiden Fällen derjenige, der seine Arbeitskraft überlässt, für alle Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, wenn er beispielsweise in Folge von Fehlbedienung eine Maschine beschädigt. Allerdings gibt es seitens der Rechtsprechung bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses deutliche Beschränkungen der Haftung zu Gunsten des Arbeitnehmers, der nicht für Fälle leichter Fahrlässigkeit haftet. Bei „normaler“ (mittlerer) Fahrlässigkeit haften je nach Umständen des Einzelfalles der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber anteilig.

Wiederum nach den Umständen des Einzelfalles, vor allem bei sogenannter „gefahrgeneigter Arbeit“, kann der Arbeitgeber nicht das allgemeine Risiko beispielsweise eines Verkehrsunfalles auf den Arbeitnehmer verlagern. Hier stellt sich somit die Frage, ob der Arbeitnehmer bei einem mit normaler oder auch grober Fahrlässigkeit verursachten Schaden überhaupt und - wenn ja - in welchem Anteil für einen eingetretenen Schaden mithaftet.

Auf die weitere Fallkonstellation einer Überlassung von Maschinen zusammen mit dem Bedienpersonal wie auch alle Haftungszusammenhänge aus vertraglichen Nebenpflichten wie Schutz-, Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten wird hier nicht näher eingegangen. Die Komplexität der auftretenden Rechtskonflikte wie auch deren Lösung bedarf vernünftigerweise der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles, etwa durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Besondere Vorsicht ist demgegenüber bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen geboten, die keiner gesetzlichen Haftungserleichterung unterliegen. Da Gefälligkeitsverhältnisse nicht gesetzlich geregelt sind, gibt es dazu auch keine gesetzlichen Haftungsbeschränkungen. Damit bleibt es bei der Haftung für Vorsatz und auch schon leichte Fahrlässigkeit nach § 823 BGB, sollte nicht ausdrücklich und nachweislich Anderes vereinbart sein. Nur in ganz engen Ausnahmefällen unterstellt die Rechtsprechung hier eine stillschweigende Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung.

Vorsicht bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen.

Vorsicht bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen.

Besondere Vorsicht ist demgegenüber bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen geboten, die keiner gesetzlichen Haftungserleichterung unterliegen. Da Gefälligkeitsverhältnisse nicht gesetzlich geregelt sind, gibt es dazu auch keine gesetzlichen Haftungsbeschränkungen. Damit bleibt es bei der Haftung für Vorsatz und auch schon leichte Fahrlässigkeit nach § 823 BGB, sollte nicht ausdrücklich und nachweislich Anderes vereinbart sein. Nur in ganz engen Ausnahmefällen unterstellt die Rechtsprechung hier eine stillschweigende Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung.

Betriebsübergreifend organisierte Hilfe unter Landwirten.

Ein weites Feld betriebsübergreifender Arbeitserledigung eröffnet sich natürlich auch in Form überbetrieblicher Maschinengemeinschaften, bis hin zur Einbringung ganzer Betriebe in Personen- (etwa GbR, OHG) oder Kapitalgesellschaften (etwa GmbH) sowie der Arbeitserledigung durch Maschinen- und Betriebshilferinge.

So vielschichtig wie die Frage der Haftung oder noch komplexer ist im Übrigen auch die Frage, inwieweit etwa bestehende gesetzliche, verpflichtende oder freiwillige Versicherungen für etwaige Schäden aufkommen. Kippt etwa im obigen kleinen Beispielsfall der Wagen mit dem Getreide um, weil der ihn dem Maschinenring zur Verfügung stellende Landwirt den Schlepper selbst gefahren und dabei umgeworfen hat, wäre zu klären, ob die Schäden von der betrieblichen Schlepperversicherung erfasst und gedeckt sind. Schäden aus reinen Gefälligkeitsverhältnissen können, müssen aber nicht, auch über die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Auch hier sind verbindliche Angaben allgemein nicht möglich.

Versicherungsschutz nicht vergessen.

Versicherungsschutz nicht vergessen.

So vielschichtig wie die Frage der Haftung oder noch komplexer ist im Übrigen auch die Frage, inwieweit etwa bestehende gesetzliche, verpflichtende oder freiwillige Versicherungen für etwaige Schäden aufkommen. Kippt etwa im obigen kleinen Beispielsfall der Wagen mit dem Getreide um, weil der ihn dem Maschinenring zur Verfügung stellende Landwirt den Schlepper selbst gefahren und dabei umgeworfen hat, wäre zu klären, ob die Schäden von der betrieblichen Schlepperversicherung erfasst und gedeckt sind. Schäden aus reinen Gefälligkeitsverhältnissen können, müssen aber nicht, auch über die Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Auch hier sind verbindliche Angaben allgemein nicht möglich.

Mithilfe von Familienangehörigen.

Bei der Mithilfe von Familienangehörigen im landwirtschaftlichen Betrieb, wie etwa des Ehemannes im Landwirtschaftsbetrieb der Ehefrau, der häufigen sogenannten „familienhaften Mithilfe“ ist zu unterscheiden, ob diese auf familienrechtlicher Grundlage oder auf Basis eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages getätigt wird.

Erschöpft die Tätigkeit sich in der üblichen Mitarbeit auf familienrechtlicher Basis, sind Rechtsgrundlage für die Dienstleistung von Ehepartnern oder Kindern die familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). So regelt § 1619 BGB innerhalb einer Familie die familienrechtlichen Dienstleistungspflichten von Kindern, nach denen ein Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, dazu verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. Anders als für Kinder gibt es aber seit dem Ersten Ehereformgesetz keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des einen Ehepartners zur Mitarbeit im Betrieb oder Geschäft des anderen Ehepartners mehr. Jedoch kann eine solche Verpflichtung auf § 1360 BGB als Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen oder der Beistandspflicht innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB beruhen. Zu beachten ist, dass für Zeiten der Mitarbeit auf Grundlage familienrechtlicher Verpflichtungen selbstredend Vergütungsansprüche nicht bestehen.

Mitarbeit auf familienrechtlicher Basis.

Mitarbeit auf familienrechtlicher Basis.

Erschöpft die Tätigkeit sich in der üblichen Mitarbeit auf familienrechtlicher Basis, sind Rechtsgrundlage für die Dienstleistung von Ehepartnern oder Kindern die familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). So regelt § 1619 BGB innerhalb einer Familie die familienrechtlichen Dienstleistungspflichten von Kindern, nach denen ein Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, dazu verpflichtet ist, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. Anders als für Kinder gibt es aber seit dem Ersten Ehereformgesetz keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des einen Ehepartners zur Mitarbeit im Betrieb oder Geschäft des anderen Ehepartners mehr. Jedoch kann eine solche Verpflichtung auf § 1360 BGB als Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen oder der Beistandspflicht innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 1353 BGB beruhen. Zu beachten ist, dass für Zeiten der Mitarbeit auf Grundlage familienrechtlicher Verpflichtungen selbstredend Vergütungsansprüche nicht bestehen.

Weitergehende Mithilfe der Familie.

Ein Vergütungsanspruch von Familienangehörigen kommt daher nur in Betracht, wenn die geleistete Mitarbeit über die ohnehin nach den oben genannten Vorschriften gesetzlich geschuldeten, üblichen und zu erwartenden Leistungen von Familienangehörigen hinausgeht, also diese Tätigkeit im Landwirtschaftsbetrieb eines Ehepartners oder Elternteils sich als abhängiges Beschäftigungsverhältnis, etwa als sogenanntes Ehegattenarbeitsverhältnis darstellt. Die weiteren Rechtsfolgen richten sich dann nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts. Echte Arbeitnehmer haften somit grundsätzlich für die von Ihnen verursachten Schäden, jedoch mit den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Einschränkungen, wie zur Nachbarschaftshilfe oben schon ausgeführt.

Bei der Mithilfe auf familienrechtlicher Grundlage haftet grundsätzlich der Betriebsinhaber auch für die von den mithelfenden Familienangehörigen verursachten Schäden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Hilfeleistungen als familiäre Unterstützung ohne Verpflichtung zur Übernahme von Haftung auf familiärer Solidarität beruhen und der Betriebsinhaber seine Familienangehörigen aus Inanspruchnahme Dritter gegebenenfalls auch freistellt.

Anders wäre dies sicher dann, wenn das Handeln der mithelfenden Familienangehörigen erkennbar in der Absicht erfolgt, dem Betriebsinhaber oder anderen Personen hierüber zu schaden. Dann greifen insbesondere auch die gesetzlichen Haftungstatbestände etwa der unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB und die aus strafrechtlicher Verantwortung sich ergebenden Schadenersatzpflichten. Eine Haftung für vorsätzliche Schäden kann auch nicht bereits vorab ausdrücklich oder gar stillschweigend erlassen werden. Dies schließt § 276 Absatz 3 BGB aus.

In all diesen Fällen familienhafter Mitarbeit und Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb wäre wiederum dringlich anzuraten, nach Möglichkeit auch solche Konstellationen einbeziehenden Versicherungsschutz sicherzustellen.

Haftung für mithelfende Familienangehörige.

Haftung für mithelfende Familienangehörige.

Bei der Mithilfe auf familienrechtlicher Grundlage haftet grundsätzlich der Betriebsinhaber auch für die von den mithelfenden Familienangehörigen verursachten Schäden. Es wird davon ausgegangen, dass diese Hilfeleistungen als familiäre Unterstützung ohne Verpflichtung zur Übernahme von Haftung auf familiärer Solidarität beruhen und der Betriebsinhaber seine Familienangehörigen aus Inanspruchnahme Dritter gegebenenfalls auch freistellt.

Anders wäre dies sicher dann, wenn das Handeln der mithelfenden Familienangehörigen erkennbar in der Absicht erfolgt, dem Betriebsinhaber oder anderen Personen hierüber zu schaden. Dann greifen insbesondere auch die gesetzlichen Haftungstatbestände etwa der unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB und die aus strafrechtlicher Verantwortung sich ergebenden Schadenersatzpflichten. Eine Haftung für vorsätzliche Schäden kann auch nicht bereits vorab ausdrücklich oder gar stillschweigend erlassen werden. Dies schließt § 276 Absatz 3 BGB aus.

In all diesen Fällen familienhafter Mitarbeit und Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb wäre wiederum dringlich anzuraten, nach Möglichkeit auch solche Konstellationen einbeziehenden Versicherungsschutz sicherzustellen.

Zusammenfassende Betrachtung.

Im Resümee sollten in allen Fällen der Nachbarschaftshilfe und der die Mithilfe auf rein familienrechtlicher Grundlage übersteigenden Familienhilfe klare und am besten schriftlich fixierte Absprachen getroffen werden, um die Grundzüge der erwarteten Leistungserbringung ebenso festzulegen, wie eine interessengerechte Haftungsverteilung mit gegebenenfalls auch vereinbarter Freistellungsverpflichtung des die Hilfeleistungen entgegennehmenden Betriebsinhabers. In der Praxis kommt dies jedoch kaum vor. Das würde sich möglicherweise ändern, wenn die Betreffenden sich wenigstens in den Grundzügen über mögliche Risiken Gedanken machen und informieren würden.

Auch hier ist selbstverständlich der mögliche Versicherungsschutz zu prüfen und sicherzustellen. Jedenfalls bei häufiger vorkommenden Hilfeleistungen sollten daher - soweit möglich unter Einbindung qualifizierter und in diesen Themen erfahrener juristischer Beratung - von vorneherein klare Regelungen und Vereinbarungen getroffen werden, um ansonsten vielleicht große Enttäuschungen und alle Beteiligten belastende Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Gerade der innerfamiliäre Friede und die oft freundschaftlichen Beziehungen unter Nachbarn und Berufskollegen könnten hierunter stark leiden.

Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet, es sind aber stets alle Geschlechter gleichermaßen gemeint.

Haftungshinweis: Der vorstehende Beitrag gibt die allgemeine persönliche Meinung der Verfasser wieder. Trotz gewissenhafter Recherche und Formulierung kann die Vollständigkeit und Richtigkeit nicht garantiert und dafür keine Haftung übernommen werden. Jede individuelle rechtliche Betroffenheit des Lesers kann verantwortbar nur für den jeweiligen konkreten Einzelfall geprüft und beraten werden. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernimmt der Verfasser auch keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt etwaig verlinkter Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

Die Verfasser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht Anton Wackerbauer sowie Rechtsanwalt Friedrich Schröder stehen Ihnen bei agrar- und landwirtschaftsrechtlichen Fragen beratend und als Ihre anwaltlichen Vertreter gerne zur Seite. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unseren Homepages www.wackerbauer.de und www.anwalt-landwirtschaft.de der Kanzlei Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll. ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

Anton Wackerbauer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht

Friedrich Schröder

Rechtsanwalt

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Die Verfasser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Agrarrecht Anton Wackerbauer sowie Rechtsanwalt Friedrich Schröder stehen Ihnen bei agrar- und landwirtschaftsrechtlichen Fragen beratend und als Ihre anwaltlichen Vertreter gerne zur Seite. Scheuen Sie sich nicht, mit den auf unseren Homepages www.wackerbauer.de und www.anwalt-landwirtschaft.de der Kanzlei Rechtsanwälte Wackerbauer & Coll. ausgewiesenen Kommunikationsdaten mit uns in Verbindung zu treten.

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